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Satzung der Willy-Bauer-Naturschutzstiftung

Präambel
Mit der Willy-Bauer-Naturschutzstiftung will die Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz (HGON) ihre Wirkungskraft im Hinblick auf einen umfassenden Arten- und Biotopschutz in Hessen ausbauen.
Zugleich wird mit dem Namen der Stiftung unseres früheren Vorsitzenden (geb. 8.2.1930, † 21.4.1991) gedacht, der viele Jahrzehnte die treibende Kraft im hessischen Naturschutz war. Wie kein anderer verstand es Willy Bauer auf der Basis wissenschaftlicher Erfassungen – insbesondere auf dem Gebiet der Ornithologie - überzeugende Arten- und Biotopschutzstrategien zu entwickeln und für deren erfolgreiche Umsetzung zu sorgen. Dem Wirken von Willy Bauer verdankt Hessen das Gros seiner heutigen Natur- und Großschutzgebiete und der ehrenamtliche Naturschutz – über die Verbandsgrenzen hinweg - viele seiner engagiertesten Mitstreiter/innen.
Sein Leben war geprägt vom Kampf für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und die Bewahrung der Vielfalt des Lebens für nachfolgende Generationen. In diesem Sinne soll auch die nach Willy Bauer benannte Naturschutzstiftung agieren.
Das Vermächtnis der Imkerin und Naturschützerin Gerda Hopf, der insbesondere der Fledermaus- und Vogelschutz im Hochtaunuskreis am Herzen lag, hat wesentlich zum Grundstock dieser HGON-Stiftung beigetragen.

§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
Die Stiftung führt den Namen „Willy-Bauer-Naturschutzstiftung. Die Stiftung der Hessischen Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz.“
Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
Die Stiftung hat ihren Sitz in 61209 Echzell.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist dementsprechend ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2 - Zweck und Aufgaben der Stiftung
Zweck der Stiftung ist es, Umwelt- und Naturschutz in Hessen zu fördern und zu entwickeln.

Aufgaben der Stiftung sind insbesondere:
a) die Erhaltung, die Förderung und der Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume,
b) die Förderung der Ornithologie und Fortentwicklung der „Avifauna von Hessen“,
c) die Förderung der Forschung auf dem Gebiet des Natur- und Artenschutzes, unter anderem durch die Finanzierung von Erhebungen und Veröffentlichungen sowie durch die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
d) die Förderung, Konzipierung und Durchführung von Projekten, welche den unter Buchstabe a) genannten Zwecken dienen,
e) der Erwerb oder die Anpachtung von Grundstücken, welche den unter Buchstabe a) genannten Zwecken dienen,
f) die Förderung der Landschaftspflege,
g) die Förderung der Umweltbildung,
h) die Förderung des Vogel- und Fledermausschutzes im Hochtaunuskreis, wie es im Vermächtnis von Gerda Hopf bestimmt ist.
i) die Beschaffung und Zuwendung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Durchführung von Projekten im Sinne dieses Absatzes.

Die Aufgaben können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.
Die Zwecke und Aufgaben müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

§ 3 - Gemeinnützige Zweckerfüllung
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen die mit dem Stiftungszweck nicht vereinbar sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Höhe der Auslagen, Aufwendungen und sonstigen Verwaltungskosten der Stiftung darf insgesamt 25 Prozent der Erträge aus Vermögensanlagen nicht überschreiten.
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden.
Rücklagen dürfen im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen gebildet werden
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistung. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.
Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand.

§ 4 - Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.
Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung auf angemessene Zeit gewährleistet ist.
Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu soweit sie als solche bestimmt sind. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Wiederkehrende Leistungen gehören nicht zur Substanz des Stiftungsvermögens im Sinne von Absatz 2, es sei denn, dass der Zuwender etwas anderes bestimmt hat. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.
Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden.
Die Stiftung kann die Treuhänderschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen.

§ 5 - Stiftungsorgane
Stiftungsorgane sind der Vorstand und der Stiftungsrat. Die Tätigkeit der Organmitglieder ist ehrenamtlich.
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.
Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in einer Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des §30 BGB.
Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


§ 6 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Personen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorstandsvorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Der/die Vorsitzende hat mindestens einmal im Jahr eine Sitzung einzuberufen. Über die Sitzung ist Protokoll zu führen. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand berufen, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus.
Der erste Vorstand und der/die erste Vorstandsvorsitzende wird durch die Stifterin bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird vom Stiftungsrat gewählt.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann eine Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch den Stiftungsrat erteilt werden. Rechtsgeschäfte, die die Stiftung im Einzelfall mit mehr als 5.000 € verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates.
Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.
Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen, Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist dann beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse des Vorstandes werden grundsätzlich in Vorstandssitzungen gefasst. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn sämtliche Mitglieder des Vorstands zustimmen.
Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
Mitglieder des Vorstandes können vom Siftungsrat jederzeit mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten abberufen werden.

§ 7 - Der Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus fünf Personen. Die Ratsmitglieder werden vom geschäftsführenden Vorstand der Hessischen Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz bestimmt. Im Falle einer Auflösung der HGON ergänzt sich der Stiftungsrat durch Neuwahl. Die Amtszeit der Ratsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist möglich.
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in. Der/die Vorsitzende hat mindestens einmal im Jahr eine Sitzung einzuberufen. Über die Sitzung ist Protokoll zu führen.
Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist dann beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse des Stiftungsrates werden grundsätzlich in Stiftungsratssitzungen gefasst. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn sämtliche Mitglieder des Rates zustimmen.
Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten.
Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere
die Wahl des Vorstandes, die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes, die Prüfung des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes, die Entlastung des Vorstandes, die Zustimmung zu Rechtsgeschäften gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 dieser Satzung,die Änderung der Satzung sowie die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.

§ 8 - Jahresbericht und Jahresrechnung
Der Vortand erstellt nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung.
Die Jahresrechnung ist zusammen mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Der Vorstand kann die Jahresrechnung durch eine/n Steuerberater/in und/oder Wirtschaftsprüfer/in prüfen lassen.

§ 9 - Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts.

§ 10 - Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung
Anträge auf Aufhebung der Stiftung sowie auf Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind nur bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse zulässig.
Maßnahmen nach Abs. 1 bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamts sowie der Stiftungsaufsicht.

§ 11 - Satzungsänderung
Die Änderung der Stiftungssatzung ist auch ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse zulässig.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Stiftungsaufsicht.
Satzungsänderungen die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Das zuständige Finanzamt ist im Interesse einer Wahrung der steuerlichen Gemeinnützigkeit auch bei sonstigen Satzungsänderungen tunlichst zu hören.

§ 12 - Anfallsberechtigung
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz. Der Anfallsberechtigte ist verpflichtet, das Stiftungsvermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 in Verbindung mit § 3 dieser Satzung zu verwenden.

§ 13 - Inkrafttreten
Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung in Kraft.






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